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   LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05   

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https://dejure.org/2006,7788
LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05 (https://dejure.org/2006,7788)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 Sa 274/05 (https://dejure.org/2006,7788)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. März 2006 - 12 Sa 274/05 (https://dejure.org/2006,7788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sympathiestreik

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 64 ArbGG; § 66 ArbGG; § 511 ZPO; § 519 ZPO; §§ 249 ff. BGB; § 823 Abs. 1 BGB
    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im Betrieb des Arbeitgebers organisierten Solidaritätsstreik; Eingriff in das Recht der Arbeitgeberin an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch einen Streik; Regelmäßige ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im Betrieb des Arbeitgebers organisierten Solidaritätsstreik; Eingriff in das Recht der Arbeitgeberin an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch einen Streik; Regelmäßige ...

  • Judicialis

    BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 269 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff. § 823 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit des Sympathiestreiks nur unter sehr engen Voraussetzungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist allgemein als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 20, 126; ErfK/Dietrich, Art. 9 GG Rn. 226; BAG, Urteil vom 05.03.1985, Az. 1 AZR 486/83, NZA 1985, 504 bis 508).

    Ein rechtswidriger Streik verletzt dieses Recht (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.; Palandt, a.a.O., Rn. 130).

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Sympathiestreik als grundsätzlich rechtswidrig angesehen (grundlegend: BAG, Urteil vom 05.03.1985, Az.: 1 AZR 468/83, NZA 1985, 504 bis 508, und Urteil vom 12.01.1988, Az.: 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 bis 476).

    Die ESC sieht damit den Arbeitskampf im Dienste der Tarifautonomie; Arbeitskämpfe sind nur zum Ausgleich tariflicher Interessenkonflikte erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.).

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Andere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, aus denen die Beklagte eine Abkehr von dem Prinzip der Rechtswidrigkeit der Sympathiestreiks herleiten möchte (z. B. BAG, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 1 AZR 142/02, NZA 2003, 866 bis 870), betrafen nicht die Fallkonstellation eines Sympathiestreiks.
  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Deshalb kommt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung der Problematik der Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.1985, Az.: 1 AZR 636/82, NZA 1985, 537 bis 540).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Es müsste dann auf der Arbeitgeberseite eine so enge wirtschaftliche Verflechtung bestehen, dass es sich um ein und denselben sozialen Gegenspieler handelt, wenn also das bestreikte Unternehmen nicht mehr als außenstehender Dritter angesehen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.12.1963, Az.: 1 AZR 157/63, AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Sympathiestreik als grundsätzlich rechtswidrig angesehen (grundlegend: BAG, Urteil vom 05.03.1985, Az.: 1 AZR 468/83, NZA 1985, 504 bis 508, und Urteil vom 12.01.1988, Az.: 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 bis 476).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Es müsste dann auf der Arbeitgeberseite eine so enge wirtschaftliche Verflechtung bestehen, dass es sich um ein und denselben sozialen Gegenspieler handelt, wenn also das bestreikte Unternehmen nicht mehr als außenstehender Dritter angesehen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.12.1963, Az.: 1 AZR 157/63, AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 690/79

    Druckindustrie - Bundesweite Abwehraussperrung - Unbefristete Abwehraussperrung -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05
    Allgemein wird die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitet, der eine institutionelle Garantie des Arbeitskampfes enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.1995, AP Nr. 4 zu § 116 AFG; BAG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 1 AZR 690/79, AP Nr. 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. März 2006 - 12 Sa 274/05 - aufgehoben.
  • ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08

    Zulässigkeit von im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehenden Maßnahmen

    Anders als bei einem Unterstützungsstreik (vgl. hinsichtlich dessen Zulässigkeit einerseits BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; anderseits Landesarbeitsgericht Niedersachsen 07.03.2006 12 Sa 274/05 LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76; LAG München - 6 Sa 602/05 - 15.06.2005 ) kann sich der undefinierbare Personenkreis, an den sich der Aufruf richtet, nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen.
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